Allgemeine Geschäftsbedingungen

Basis sind die allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen und Stahlbauindustrie Österreichs

  1. PRÄAMBEL
    1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
    2. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
    3. Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.
  2. VERTRAGSABSCHLUSS
    1. Der Vertrag gilt als und mit demjenigen geschlossen, der als Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
    2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.
    3. Die Angebote des Verkäufers gelten freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  3. PLÄNE UND UNTERLAGEN
    1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergl. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  4. VERPACKUNG
    1. Mangels abweichender Vereinbarung a) Verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung b) Erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.
  5. GEFAHRENÜBERGANG
    1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware als “ab Werk” verkauft.
    2. Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestimmt sich mangels abweichender Vereinbarung der Parteien wie folgt: a) bei Verkauf “ab Werk” geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer, mit der Bereitstellung der Ware zum Versand über b) bei Verkauf “Waggon, Lastwagen, Schleppkahn” (vereinbarter Absendungsort) oder bei Verkauf “Fracht frei bis ...” geht die Gefahr vom Verkäufer in dem Moment auf den Käufer über, in dem das mit der Ware beladene Transportmittel vom ersten Frachtführer übernommen wird.
    3. Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk ohne Verschulden des Verkäufers geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaftsmeldung auf den Käufer über.
    4. Der Verkäufer ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde.
  6. LIEFERFRIST
    1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen.
    2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.
    3. Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle von Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass der Verkäufer bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden kann.
    4. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf seiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 10 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
    5. Wurde die in Art. 6.3 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch einfache schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren und aller gelieferten Waren, die allein ohne die nicht gelieferten Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können, lossagen.
    6. Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
    7. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten.
  7. PREIS
    1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.
    2. Die Preise fußen auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
    3. Bei Vertragsabschluß mit Offenlassung der Preise wird der am Tage der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.
  8. ZAHLUNG
    1. Die Zahlungen sind entsprechend der in der Auftragsbestätigung angeführten Zahlungsbedingungen zu leisten.
    2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannte Gegenansprüchen zurückzuhalten
    3. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstige Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 10 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
    4. Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 8.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann sich der Verkäufer durch einfache schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen. Der Käufer hat bereits gelieferte marktgängige Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Bei nicht marktgängigen Waren (Sonderanfertigungen) ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
    5. Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
    6. Der Käufer ist nicht berechtigt, Gegenforderungen mit dem Rechnungsbetrag aufzurechnen.
    7. Andere als die in Art. 8 genannten Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
  9. GEWÄHRLEISTUNG
    1. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehlender Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
    2. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungen beträgt 24 Monate ab Ablieferung der Kaufsache.Andere Gewährleistungszeiten können schriftlich mit dem Käufer vereinbart werden.
    3. Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel anzeigt. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl: a) die mangelnde Ware an Ort und Stelle nachbessern; b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen; c) die mangelhafte Ware ersetzen; d) die mangelhaften Teile ersetzen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
    4. Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nichts anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nichts anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
    5. Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
    6. Die Gewährleistungsfrist des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: Schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlecht oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführte Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normale Abnützung.
    7. Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgt. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
    8. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung, als in diesem Artikel bestimmt ist, auch nicht für Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrenübergang liegt.
    9. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, oder für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer grobes Verschulden zur Last fällt.
    10. Grobes Verschulden liegt nicht in jedem Mangel an Sorgfalt oder Geschicklichkeit; grobes Verschulden liegt vielmehr nur vor, wenn der Verkäufer schwerwiegende Folgen einer Handlung oder Unterlassung, die er bei Aufwendung fachmännischer Sorgfalt normalerweise hätte voraussehen müssen, außer Acht lässt oder wenn er bewusst die Folgen seiner Handlungsweise missachtet.
    11. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird nach Maßgabe des § 9 PHG für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ausgeschlossen. Eine allfällige Haftung gegenüber einem Verbraucher bleibt hierdurch unberührt.
  10. ENTLASTUNGSGRÜNDE
    1. Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluss des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z. B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs.
  11. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT
    1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachliche zuständige Gericht in Dornbirn. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.
    2. Der Vertrag unterliegt dem Recht des Verkäufers.
    3. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie
ein persönliches Beratungsgespräch?

Wir freuen uns über Ihr Interesse an unseren Produkten und Dienstleistungen.
Wenn Sie Fragen haben, Informationen anfordern oder einfach nur mit uns in Kontakt treten möchten,
stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

+43 (5572) 202 601 | info(at)zsystems.at

 

zum Kontakt